Die Disziplinarbeklagte hat zwar gegenüber der Anzeigerin im Verfahren AA 2022 19 erklärt, sie werde nun Fälle ablehnen, sie hatte aber schon für dieses Verfahren nicht dargetan, dass sie genügend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätte, damit sie künftig die Fristen in allen Fällen einhalten kann. Nun führt sie zwar aus, dass sie seit mehreren Wochen die Webseite vom Internet genommen habe und sich entschlossen habe, keine neuen Fälle anzunehmen. Allerdings ist sie offensichtlich (auch während des Zeitraums des Berufsausübungsverbots) immer noch als Anwältin tätig, ansonsten sie den Eintrag im Anwaltsregister hätte löschen lassen.