32. Aufgrund der Tatsache, dass seit den Entscheiden der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30. August 2022 (AA 2022 19) und vom 10. Januar 2024 (AA 2023 91) bereits wieder in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine gesetzliche Frist verpasst wurde, was zum Nachteil des vertretenen Klienten zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führte, und zudem auch richterliche Fristen nicht eingehalten wurden, wobei auch die Sanktionierung mit Bussen offenbar keine Besserung herbeiführen konnte, muss erneut (bzw. immer noch) von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der