Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Wünsche des Klienten sich nach dem Nichteintretensentscheid nicht geändert haben und die materiellen Chancen – wie bereits ausgeführt – nicht anders einzuschätzen waren. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Behauptung, das Rechtsmittel hätte materiell eh keine Chance gehabt und deshalb sei der Nichteintretensentscheid akzeptiert und nicht angefochten worden, als reine Schutzbehauptung zu werten.