Damit ist davon auszugehen, dass der 10 Klient wünschte, dass der SUVA-Einspracheentscheid angefochten wird und dass die Ergreifung des Rechtsmittels als nicht völlig chancenlos eingeschätzt wurde. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Wünsche des Klienten sich nach dem Nichteintretensentscheid nicht geändert haben und die materiellen Chancen – wie bereits ausgeführt – nicht anders einzuschätzen waren.