Zu den Pflichten der Anwältin oder des Anwalts gehört auch, dass der Klient über die Chancen und Risiken des Prozesses aufzuklären ist, dass er über alle Umstände zu informieren ist und dass seine Instruktionen grundsätzlich zu befolgen sind (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 29a, 31 und 31a). Damit ist davon auszugehen, dass der 10 Klient wünschte, dass der SUVA-Einspracheentscheid angefochten wird und dass die Ergreifung des Rechtsmittels als nicht völlig chancenlos eingeschätzt wurde.