36 des Entscheides vom 10. Januar 2024). Auch hier ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde zum Vornherein als aussichtslos angesehen wurde. So kann es nicht sein, dass nach dem Nichteintretensentscheid, welcher sich nicht zum Materiellen geäussert hat, die Sachlage anders eingeschätzt wurde. Die materielle Beurteilung der Situation konnte sich durch den Nichteintretensentscheid nicht verändern. Damit hat die verpasste Frist entweder zu einem Rechtsverlust beim Klienten geführt oder die Disziplinarbeklagte hat ein nutzloses und aussichtsloses Beschwerdeverfahren führen wollen.