30. Weiter führt die Disziplinarbeklagte aus, dass sie den Nichteintretensentscheid akzeptiert habe, weil sie materiell zu wenig Beweise in der Hand gehabt habe, um gegen die SUVA-Ärzte bestehen zu können. Dies ändert nichts an der verspäteten Eingabe. Ohnehin ist das Vorbringen unglaubhaft bzw. würde – sofern zutreffend – eine anderweitige Sorgfaltspflichtverletzung darstellen: Bereits im Entscheid AA 2023 91 wurde festgehalten, dass nicht anzunehmen ist, dass die Disziplinarbeklagte aussichtslose Rechtsmittel anstrengt (Ziff. 36 des Entscheides vom 10. Januar 2024).