29. Soweit die Disziplinarbeklagte darauf verweist, dass sie den mit A-Post Plus eröffneten Entscheid später erhalten habe als gemäss Sendungsverfolgung erkennbar 9 sei, ist dieser Einwand unbehelflich. Wie ausgeführt, hat die Anwältin oder der Anwalt bei der Berechnung der Frist vorsichtig zu sein. Dass die Zustellung bei A-Post Plus Sendungen zur Berechnung von Fristen schwierig und problematisch sein kann, ist bekannt und hat auch das Bundesgericht bereits beschäftigt (BGE 142 III 599).