26. Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einer gewissenhaften Anwältin bzw. einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil des Mandanten unterlässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt.