25. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt ihre bzw. seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst eine Anwältin bzw. ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen.