24. Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen 8 und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (STAE- HELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl.