18. Diese Zeugen sind nicht anzuhören, da sie nichts zum Sachverhalt beitragen können: Es geht nicht darum zu beurteilen, ob die Klienten mit der Arbeit ihrer Anwältin, der Disziplinarbeklagten, zufrieden waren oder sich eine Vertretung durch sie trotz befristetem Berufsausübungsverbot gewünscht hätten. In den Sachverhalten der Anzeigerinnen 2 und 3 geht es um die Beurteilung, ob die Disziplinarbeklagte überhaupt berechtigt war, als Anwältin die entsprechenden Handlungen trotz eingetragenem Berufsausübungsverbot vorzunehmen. Dazu können die Zeugen offensichtlich nichts beitragen. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen.