16. Die Disziplinarbeklagte hat die Nachreichung von Beilagen in Aussicht gestellt; die entsprechenden Dokumente sind jedoch nie eingegangen. Da es sich soweit ersichtlich um Dokumente handelt, welche in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten vorhanden sein müssten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese – sollten sie relevant sein – nicht ins Recht gelegt wurden. Letztendlich scheinen sie denn auch für die hier zu beurteilenden Fragen irrelevant. So oder anders sind die genannten (aber nicht eingereichten) Beweismittel unbeachtlich.