6 die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 18. September 2024, um allfällige Beweismassnahmen zu beantragen. II. Formelles/Beweisanträge 15. Die Disziplinarbeklagte hat es versäumt, fristgerecht zur Meldung der Anzeigerin 1 Stellung zu nehmen. Anders als sie davon auszugehen scheint, dient das verfassungsmässige Replikrecht nicht dazu, Vorbringen beliebig nach Fristablauf einzubringen. Dennoch sind ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu beachten (Art. 25 VRPG).