Schliesslich beantragte sie, es seien die Klienten in den Verfahren der Anzeigerinnen 2 und 3 als Zeugen einzuvernehmen und hielt fest, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverhältnismässig finde. Weiter stellte die Disziplinarbeklagte in Aussicht, die im Schreiben erwähnten Beilagen nachzureichen. 14. Der Präsident der Aufsichtsbehörde nahm mit Verfügung vom 27. August 2024 Kenntnis von der Stellungnahme (pag. 53, AA 2024 162) und bestimmte gleichzeitig