Im mietrechtlichen Verfahren vor der Anzeigerin 3 sei sie mit der Mutter des Mieters/Klägers in Kontakt gestanden. Es habe sich um eine nichtige Kündigung gehandelt, ihr Klient leide an einem schweren ADHS und sie habe die Korrespondenz der Anzeigerin 3 nur lückenhaft erhalten. Sie habe erst kurzfristig erfahren, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, die Verhandlung folglich stattfinde und habe an dieser als Privatperson teilgenommen. Das Schlichtungsgesuch habe sie «gratis gemacht». Sie kenne ihren Mandanten schon lange. Im weiteren machte sie materielle Ausführungen zur Nichtigkeit der Kündigung.