Betreffend Verfahren vor der Anzeigerin 2 sei die Eingabe rechtzeitig erfolgt, weil damals das Berufsausübungsverbot noch nicht rechtskräftig gewesen sei und das Bundesgericht sofort superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Die vor dem Bundesgericht beantragte aufschiebende Wirkung sei dann wegen der neuen Anzeige der Anzeigerin 1 aber abgewiesen worden.