Betreffend die Meldung der Anzeigerin 1 führte sie aus, dass sie in einem hochstrittigen und komplexen Verfahren eine Verfügung der SUVA mit A-Post Plus erhalten habe. Die Sendung sei später bei ihr eingetroffen als gemäss Sendungsverfolgung, was das Gericht nicht anerkannt habe. Sie habe gegen den Nichteintretensentscheid keine Beschwerde erhoben, weil auf Seiten des Versicherten zu wenig aussagekräftige Arztberichte vorliegen würden und die Diagnostik noch gar nicht fertig sei. Zudem sei das IV-Verfahren noch hängig und sie müsse gegen eine abgewiesene Hilflosenentschädigung vorgehen.