10. Mit Schreiben vom 7. August 2024 (eingegangen am 9. August 2024, pag. 31, AA 2024 165; pag. 25 AA 2024 162) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung, weil sie eine Mittelhandfraktur erlitten habe und nur eingeschränkt einsetzbar sei. Gleichzeitig machte sie geltend, dass sie gestützt auf das «Recht auf unbedingte Replik» nicht nur zu den Verfahren der Anzeigerinnen 2 und 3 sondern auch der Anzeigerin 1 Stellung nehmen werde. Dem beigelegten Arztzeugnis vom 5. August 2024 (pag. 33, AA 2024 165) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte vom 31. Juli bis zum 18. August 2024 zu 100% bzw. 80% krankgeschrieben war.