Mit gleicher Verfügung erhielt die Disziplinarbeklagte die Möglichkeit, sich zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu äussern. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Fristen nur einmalig kurz verlängerbar seien. Die Verfügung wurde der Disziplinarbeklagten am 24. Juli 2024 zugestellt (pag. 23, AA 2024 162).