9. Auch am 23. Juli 2024 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten mit Verfügung mit (pag. 25-27, AA 2024 165; pag. 19-21, AA 2024 162), dass Meldungen der Anzeigerinnen 2 und 3 gegen sie eingegangen seien, eröffnete ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und räumte ihr eine Frist von 14 Tagen ein, um eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. Mit gleicher Verfügung erhielt die Disziplinarbeklagte die Möglichkeit, sich zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu äussern.