Sie führte an der Verhandlung aus, dass sie den Mieter/Kläger in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertrete und an der Verhandlung vor der Anzeigerin 3 nicht berufsmässig handle. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass die Disziplinarbeklagte noch berechtigt gewesen sei, das Schlichtungsgesuch vom 13. Juni 2024 einzureichen, jedoch sei sie an der Verhandlung nicht mehr zur Vertretung berechtigt gewesen, was dem Mieter/Kläger auch mitgeteilt worden war. Schliesslich wurde festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Termin erschienen ist und das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben.