3 4. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten am 27. Juni 2024 mit Verfügung mit (pag. 13, AA 2024 162), dass eine Meldung der Anzeigerin 1 gegen sie eingegangen sei, eröffnete ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und räumte ihr eine Frist von 21 Tagen ein, um eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (pag. 13-15, AA 2024 162). Die Verfügung wurde der Disziplinarbeklagten am 28. Juni 2024 zugestellt (pag. 17, AA 2024 162).