Plus verschickte Anfechtungsobjekt nicht wie in der Sendungsverfolgung vermerkt am 20. Februar 2024, sondern effektiv erst am 21. Februar 2024 zugestellt worden sei. Daher sei die am 22. März 2024 abgeschickte Beschwerde rechtzeitig. Im Entscheid ist dagegen festgehalten, dass es der Disziplinarbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, anhand der Sendungsnummer auf dem Briefumschlag den Tag der Zustellung und damit den Fristenlauf selber korrekt zu ermitteln. Anderweitige Vermutungen seien unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich.