Zudem verlangte die Anzeigerin 1, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden. 2. Dem von der Anzeigerin 1 erwähnten (rechtskräftigen) Entscheid UV 200.2024.244 (pag. 3-7, AA 2024 162) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte mit Eingabe vom 22. März 2024 eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erhob, wobei sie in ihrer Eingabe vorbrachte, dass das mit A-Post Plus verschickte Anfechtungsobjekt nicht wie in der Sendungsverfolgung vermerkt am 20. Februar 2024, sondern effektiv erst am 21. Februar 2024 zugestellt worden sei.