Ebenfalls habe sie richterliche Fristen nicht eingehalten. Erneut sei es vorgekommen, dass die Anzeigerin 1 gemäss anonymisiertem Urteil vom 8. April 2024 (UV 200.2024.244) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen nicht eingehalten, seit Januar 2024 sei sie deswegen gestützt auf Art. 46 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) drei Mal gebüsst worden. Sie führe aktuell achtzehn Verfahren vor der Anzeigerin 1, in zehn Verfahren sei überdies seit Januar 2024 ein Entscheid ergangen.