1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) wandte sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin 1) mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (zum vierten Mal) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern.