Die Disziplinarbeklagte hat weiter in zwei Fällen gegen das ihr auferlegte (befristete) Berufsausübungsverbot verstossen. Die Disziplinarbeklagte wurde bereits kürzlich – teilweise wegen derselben Verstösse – diszipliniert. Die wiederhole und bewusste Inkaufnahme bzw. gar vorsätzlich begangene Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln (Wahrung von Fristen, Beachtung eines disziplinarisch ausgesprochenen Berufsausübungsverbots) legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist. Zudem führten beide Verstösse gegen die Berufsregeln bei den Klienten entweder zu einem Rechtsverlust oder zu einer deutlichen Schlechterstellung in den Verfahren.