3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 10. Januar 2024 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: