1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten ausgesprochen. Das Berufsausübungsverbot tritt nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft. 2. Der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen.