38. Das befristete Berufsausübungsverbot tritt mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid in Kraft. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls tritt das Berufsausübungsverbot – vorbehältlich anderweitiger gerichtlicher Anordnungen – 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft. V. Hinweis im Anwaltsregister