Ins Gewicht fällt zudem, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen kam, was die Schwere der Berufspflichtverletzung erhöht. Weiter zeigte sich die Disziplinarbeklagte bislang kaum einsichtig. Zudem ist – wie bereits dargelegt – von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, zeigt das Verhalten der Disziplinarbeklagten doch, dass sie Fristversäumnisse offensichtlich in Kauf nimmt. Aus diesen Gründen ist die Dauer nicht im untersten Bereich des Zulässigen anzusetzen. Die bereits ausgesprochene Diszi-