Zu beachten ist allerdings, dass die Unsorgfalt bzw. die Verstösse für die Klientschaft der Disziplinarbeklagten potentielle gravierende Folgen hatte, wurde doch verschiedentlich auf Rechtsmittel infolge von Fristversäumnissen nicht eingetreten. Da nicht anzunehmen ist, dass die Disziplinarbeklagte aussichtlose Rechtmittel angestrengt hat, hatten die Sorgfaltspflichtverletzungen mithin mutmasslich auch einen Rechtsverlust zu Lasten von Mandanten zur Folge. Ins Gewicht fällt zudem, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen kam, was die Schwere der Berufspflichtverletzung erhöht.