Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und dass die Disziplinarbeklagte nicht mit direktem Vorsatz bzw. zum eigenen Vorteil handelte. Dies spricht grundsätzlich für ein eher leichtes Verschulden und mithin eine Entzugsdauer im unteren Bereich des zulässigen Rahmens. Zu beachten ist allerdings, dass die Unsorgfalt bzw. die Verstösse für die Klientschaft der Disziplinarbeklagten potentielle gravierende Folgen hatte, wurde doch verschiedentlich auf Rechtsmittel infolge von Fristversäumnissen nicht eingetreten.