Würde der Disziplinarbeklagten erneut eine Busse auferlegt, würde sie das vorliegende Verfahren nicht ernster nehmen als das letzte, so dass aus spezialpräventiven Gründen eine Busse offensichtlich nicht ausreichen kann. Ebenfalls spricht die Tatsache, dass nicht einmal die Eröffnung eines zweiten Verfahrens wegen der gleichen Berufspflichtverletzungen ein Umdenken bewirken konnte dafür, dass das erneute Aussprechen einer Busse keine Wirkung zeigen würde. Dementsprechend erscheint es vorliegend geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen.