Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.). 35. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bereits mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. August 2022 (AA 2022 19) wegen derselben Verstössen diszipliniert. Damals wurde ihr eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 auferlegt.