Somit konnte es bei einer prozessleitenden Verfügung, die einige Tage später in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten einging, unmöglich um die Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gehen. Und wenn es tatsächlich um die Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gegangen wäre, wäre deren Rechtmässigkeit infolge des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen gewesen oder aber es hätte diese Verfügung umgehend dem Mandanten bzw. der Mandantin zugestellt werden müssen, damit dieser rechtzeitig den Vorschuss hätte bezahlen können.