Diese Ausführungen sind unbehelflich und unglaubhaft: Dem Urteil vom 25. Januar 2023 der Anzeigerin (IV 200.2023.10) ist zu entnehmen, dass nach der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 am 6. Januar 2023 auch noch ein Gesuch um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht worden war. Somit konnte es bei einer prozessleitenden Verfügung, die einige Tage später in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten einging, unmöglich um die Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gehen.