25. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat die Anwältin bzw. der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen.» Ist dabei voraussehbar, dass sie bzw. er sich einem Mandat wegen Arbeitsüberlastung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss sie bzw. er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28).