BSG 155.21) bestimmt denn auch ausdrücklich, dass Fristen dann gewahrt sind, wenn eine Eingabe vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben oder wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Somit macht diese Regelung unmissverständlich klar, dass Faxeingaben keine fristwahrende Wirkung haben können.