23. Genauso wissen muss die Anwältin bzw. der Anwalt, welchen Formerfordernissen die Eingabe einer Partei entsprechen muss. Aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift sind zurzeit Eingaben auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder Fax) nicht statthaft (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 88). Dies ist im Übrigen bereits im vor der Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls gegen die Disziplinarbeklagte geführten Verfahren AA 2022 19 ausgeführt worden. Ebenso hat eine gerichtliche Eingabe, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht, grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung.