Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwältinnen bzw. Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwältinnen und Anwälte gegenüber Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.).