15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen.