11. Die Eingabe der Anzeigerin wurde der Disziplinarbeklagten mit Verfügung vom 25. August 2023 zugestellt und ihr wurde erneut eine Frist von 21 Tagen eingeräumt, um zu den zusätzlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Disziplinarbeklagte liess sich nicht vernehmen. II. Zuständigkeit