Abschliessend ersuchte sie darum – mangels öffentlichem Interesse angesichts des mehrheitlich ehrenamtlichen Engagements – kein Verfahren zu eröffnen. Sie reichte zahlreiche Unterlagen (pag. 33-61) sowie einen USB-Stick mit den Akten der fraglichen Klientin und deren Bruder ein. Diese Unterlagen haben nichts mit der im Beschwerdeverfahren IV 200.2023.10 verpassten Frist zu tun, weshalb auch auf diese nicht näher eingegangen wird.