Betreffend nicht eingereichten Kostennoten in anderen Beschwerdeverfahren verhalte es sich so, dass sie diese jeweils nicht vorzeitig eingereicht habe, weil bei ihr noch Abklärungen gelaufen seien. Schätze das Gericht die Anwaltskosten, so sei es ihr Fehler. Sie habe noch nie einem privaten Mandanten mehr Honorar verlangt, als ihr im Fall des Obsiegens zugesprochen worden sei. Zu den verpassten Replikfristen hat sie sich ebenfalls nicht geäussert. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vorwürfe anerkannt sind.