4. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten am 29. März 2023 schriftlich mit (pag. 13), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen sie eingegangen sei und räumte ihr eine Frist bis am 20. April 2023 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwalts- 3 aufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbindet.