Da weder die Beschwerde noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den rechtlichen Anforderungen (u.a. Stellung von Anträgen) genügte, wurde der Disziplinarbeklagten eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung bis zum 19. Januar 2023 angesetzt. Zwar reichte die Disziplinarbeklagte schliesslich eine entsprechende, auf den 19. Januar 2023 datierte, Eingabe ein, jedoch wurde diese erst am 20. Januar 2023 (Datum des Poststempels) der Post übergeben. Somit hat die Disziplinarbeklagte die Frist verpasst und die Anzeigerin ist auf die Eingabe vom 3. Januar 2023 nicht eingetreten.