2. Dem von der Anzeigerin erwähnten (rechtskräftigen) Entscheid IV 200.2023.10 (pag. 3-7) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte mit offenbar noch rechtzeitiger Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle erhob, wobei sie am 6. Januar 2023 für dieses Verfahren noch ein Gesuch um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte. Da weder die Beschwerde noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den rechtlichen Anforderungen (u.a. Stellung von Anträgen) genügte, wurde der Disziplinarbeklagten eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung bis zum 19. Januar 2023 angesetzt.