Nun sei es erneut vorgekommen, dass die Anzeigerin gemäss anonymisiertem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV 200.2023.10) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen – insbesondere Replikfristen und Fristen zur Einreichung einverlangter Kostennoten – nicht eingehalten. Sie habe ab August 2022 einundzwanzig Verfahren vor der Anzeigerin geführt, wobei etwa die Hälfte im Zeitpunkt der Meldung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde noch hängig waren. Zudem verlangte die Anzeigerin, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden.